Artikel 137 - Formvorschriften für die Umwandlung


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Kapitel I - Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung Kapitel III - Vertretung Kapitel II - Nichtigkeit und ältere Rechte
Artikel 137 - Formvorschriften für die Umwandlung Artikel 136 - Einreichung und Übermittlung des Antrags Artikel 138 - Nichtigkeitsgründe

Artikel 137

Formvorschriften für die Umwandlung


(1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Artikel 136 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die im Übereinkommen vorgesehen sind, oder über sie hinausgehen.


(2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf,


a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und


b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats einreicht, und zwar in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zu Grunde zu legen wünscht.


 

Art. 140