Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Kapitel III - Sonstige Auswirkungen Kapitel II - Nichtigkeit und ältere Rechte  
Artikel 141 - Jahresgebühren für das europäische Patent Artikel 140 - Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate Artikel 142 - Einheitliche Patente

Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent


(1) Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden.


(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.


 

Art. 39, 97