Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II... D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT ANHANG I Abkürzungsverzeichnis
III. Einreichung anderer Unterlagen II. Was muss der Anmelder tun, um die europäische Phase einzuleiten? IV. Nachprüfung einer in der internationalen Phase gescheiterten Euro-PCT-Anmeldung durch das EPA als Bestimmungsamt
Nichterfüllung des Erfordernisses der Erfindernennung Erfindernennung Ausstellungsbescheinigung

Nichterfüllung des Erfordernisses der Erfindernennung


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Werden die Angaben zum Erfinder nicht innerhalb der vom EPA gesetzten Frist eingereicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Zurücknahme kann durch Stellung eines Antrags auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rückgängig gemacht werden.

Art. 91 (5), 121, 122 EPÜ