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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Beschränkte Zuständigkeit
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110
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Das EPA hat seine Zuständigkeit als IPEA unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt. So führt es keine internationale vorläufige Prüfung für internationale Anmeldungen durch, die von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika oder Anmeldern, die dort ihren Sitz oder Wohnsitz haben, beim USPTO oder beim IB als Anmeldeamt eingereicht werden, wenn diese Anmeldungen einen oder mehrere Ansprüche enthalten, die sich auf Geschäftsmethoden beziehen (vgl. 90). Diese Beschränkung gilt für Anträge, die zwischen 1. März 2002 und 1. März 2007 beim EPA eingereicht werden. Eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer gilt als wahrscheinlich. Aktuelle Informationen hierzu sind den unter 2 genannten Quellen zu entnehmen.
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Vereinbarung EPO -WIPO, Art. 3 (4)
ABl. 2001, 601
ABl. 2002, 52 und 175
ABl. 2003, 633
ABl. 2005, 149
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111
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Eine solche Beschränkung gilt auch für internationale Anmeldungen, die einen oder mehrere Ansprüche enthalten, die sich auf das Gebiet der Telekommunikation beziehen, wenn der Antrag zwischen 1. März 2002 und 1. Juli 2004 beim EPA gestellt wurde.
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112
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Das EPA ist auch dann nicht als IPEA für Anmeldungen aus dem Bereich der Geschäftsmethoden (vgl. 110) oder der Telekommunikation (vgl. 111) zuständig, wenn das IB Anmeldeamt war und die Anmeldung beim USPTO als Anmeldeamt hätte eingereicht werden können, es sei denn, sie hätte auch beim EPA als Anmeldeamt eingereicht werden können.
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