Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Wahlmöglichkeit des Anmelders Das EPA war ISA Beschränkte Zuständigkeit

Wahlmöglichkeit des Anmelders


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Sind für eine Anmeldung mehrere IPEA zuständig, kann der Anmelder eine IPEA auswählen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die in der europäischen Phase fällige Prüfungsgebühr um 50 % ermäßigt, wenn das EPA als IPEA den IPRP nach Kapitel II erstellt hat und dieser dieselbe Erfindung zum Gegenstand hatte, für die eine europäische Prüfung beantragt wird (vgl. 255 ff.).

R. 35.2, 59.1 PCT