Bestimmung durch das Anmeldeamt
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Das EPA wird für jede Anmeldung als IPEA tätig, wenn das Anmeldeamt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wurde, das EPA als IPEA bestimmt hat. Eine Liste der Staaten, die das EPA nicht als IPEA (und ISA) bestimmt haben, ist unter 65 zu finden. Aktuelle Informationen hierzu enthalten der PCT-Leitfaden der WIPO, Band I/D und die WIPO-Website (vgl. 2).
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Art. 32 PCT
Vereinbarung EPO -WIPO, Art. 3 (2), (3)
ABl. 2001, 601
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Wurde die internationale Anmeldung beim IB eingereicht, so ist das EPA als IPEA zuständig, wenn die internationale Anmeldung auch bei einem Anmeldeamt hätte eingereicht werden können, das das EPA als IPEA bestimmt hat.
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