Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

D  /  E




 
Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II... C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (Kapitel I PCT) oder ausgewähltem Amt (Kapitel II PCT)
I. Allgemeines II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA II. Das internationale vorläufige Prüfungsverfahren vor dem EPA als IPEA
Bestimmung durch das Anmeldeamt Zuständigkeit des EPA als IPEA Das EPA war ISA

Bestimmung durch das Anmeldeamt


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Das EPA wird für jede Anmeldung als IPEA tätig, wenn das Anmeldeamt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wurde, das EPA als IPEA bestimmt hat. Eine Liste der Staaten, die das EPA nicht als IPEA (und ISA) bestimmt haben, ist unter 65 zu finden. Aktuelle Informationen hierzu enthalten der PCT-Leitfaden der WIPO, Band I/D und die WIPO-Website (vgl. 2).

Art. 32 PCT

Vereinbarung EPO -WIPO, Art. 3 (2), (3)

ABl. 2001, 601



107

Wurde die internationale Anmeldung beim IB eingereicht, so ist das EPA als IPEA zuständig, wenn die internationale Anmeldung auch bei einem Anmeldeamt hätte eingereicht werden können, das das EPA als IPEA bestimmt hat.