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Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Sprache der internationalen Anmeldung
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Die internationale Anmeldung (d. h. Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muss beim EPA als Anmeldeamt in Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht werden. In anderen Sprachen eingereichte Anmeldungen werden an das IB weitergeleitet, das dann anstelle des EPA als Anmeldeamt tätig wird.
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Art. 3 (4) i), 11 (1) ii) PCT
R. 12, 19.4 PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 54 - 55
Art. 150 (2) EPÜ
R. 1, 104 EPÜ
ABl. 1993, 540
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54
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Wird eine Anmeldung beim EPA als Anmeldeamt in einer seiner Amtssprachen eingereicht, so gilt diese Sprache als Verfahrenssprache und kann während der internationalen Phase oder bei Eintritt in die europäische Phase nicht mehr geändert werden (vgl. 199 ff.). Der weitere Schriftverkehr mit dem EPA kann jedoch - außer bei Änderungen und Berichtigungen der Anmeldung, für die die Sprache der internationalen Anmeldung zu benutzen ist - in jeder der genannten drei Amtssprachen des EPA geführt werden.
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