Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt A. Allgemeiner Überblick C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT
Unterschrift Anmeldungen auf dem Gebiet der Biotechnologie Sprache der internationalen Anmeldung

Unterschrift


51

Das Formblatt für den PCT-Antrag oder ggf. die Vollmacht muss vom Anmelder unterzeichnet sein.

R. 4.1 d), 4.15, 26.2bis a), 51bis.1 a) vi) PCT

PCT-Leitfaden der WIPO, 107 - 108



Im Falle mehrerer Anmelder müssen alle Anmelder den Antrag oder alle, für die der Vertreter handeln soll, eine Vollmacht unterschreiben (Feld Nr. IX PCT-Antragsformblatt, vgl. 31). Das EPA als Anmeldeamt wird die Anmelder jedoch nicht auffordern, fehlende Unterschriften nachzureichen, wenn das PCT-Antragsformblatt von mindestens einem der Anmelder unterzeichnet ist. Jedes Bestimmungsamt kann aber die fehlenden Unterschriften von allen Anmeldern verlangen, die den PCT-Antrag für diesen Bestimmungsstaat nicht unterzeichnet haben.


52

Hat nicht der Anmelder, sondern sein Anwalt den PCT-Antrag unterzeichnet, so braucht keine unterzeichnete Vollmacht und keine Abschrift einer allgemeinen Vollmacht eingereicht zu werden, weil das EPA auf dieses Erfordernis verzichtet hat (vgl. 32). Anwälten wird jedoch als Strategie- und Vorsichtsmaßnahme empfohlen, sich von allen Anmeldern entweder durch direkte Unterzeichnung des PCT-Antrags oder durch eine Vollmacht ausdrücklich bevollmächtigen zu lassen (vgl. 29 ff.).

R. 90.3, 90.4, 90.5 PCT