Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt A. Allgemeiner Überblick C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT
Bestellung eines Anwalts Anwalt oder gemeinsamer Vertreter Verzicht

Bestellung eines Anwalts


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Die Bestellung eines Anwalts für die internationale Phase bedarf einer entsprechenden Erklärung entweder im PCT-Antrag selbst (Feld Nr. IV des Antragsformblatts) oder in einer gesonderten Mitteilung (Vollmacht). Sie ist nur dann wirksam, wenn der PCT-Antrag bzw. die Vollmacht ordnungsgemäß von allen Anmeldern unterzeichnet ist.

R. 90.4, 90.5 PCT



Ein Anwalt kann auch dadurch bestellt werden, dass im PCT-Antrag oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine bereits vorhandene und beim EPA hinterlegte allgemeine Vollmacht Bezug genommen wird, sofern diese dem PCT-Antrag in Abschrift beigefügt ist.