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E
Der Weg zum europäischen Patent
A. Allgemeiner Überblick
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA)
D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
E. Das Euro-PCT-Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt
Anhänge
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Bestellung eines Anwalts
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Die Bestellung eines Anwalts für die internationale Phase bedarf einer entsprechenden Erklärung entweder im PCT-Antrag selbst (Feld Nr. IV des Antragsformblatts) oder in einer gesonderten Mitteilung (Vollmacht). Sie ist nur dann wirksam, wenn der PCT-Antrag bzw. die Vollmacht ordnungsgemäß von allen Anmeldern unterzeichnet ist.
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R. 90.4, 90.5 PCT
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Ein Anwalt kann auch dadurch bestellt werden, dass im PCT-Antrag oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine bereits vorhandene und beim EPA hinterlegte allgemeine Vollmacht Bezug genommen wird, sofern diese dem PCT-Antrag in Abschrift beigefügt ist.
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