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Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dies bedeutet, daß der Einsprechende mindestens einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 nennen und die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente angeben muß. Andernfalls wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Es wird empfohlen, das vom EPA erstellte Formblatt für den Einspruch zu verwenden, in dem alle für seine Zulässigkeit erforderlichen Angaben aufgeführt sind. Dieses Formblatt ist beim EPA und bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten kostenlos erhältlich. Es ist auch im Internet über die Website des EPA (www.european-patent-office.org) abrufbar.
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