Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs
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181
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Unmittelbar nach Eingang beim EPA wird der Einspruch dem Patentinhaber mitgeteilt und auf seine Zulässigkeit hin geprüft. Mängel des Einspruchs werden dem Einsprechenden mitgeteilt. Die in Regel 56 (1) genannten Mängel können nur innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden. Andere behebbare Mängel sind innerhalb der vom EPA bestimmten Frist (in der Regel zwei Monate) zu beseitigen. Werden die festgestellten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird der Einspruch als unzulässig verworfen.
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R. 56, 57 (1)
Richtl. D-IV, 1.2
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Die zur Begründung des Einspruchs oder als Beweismittel angeführten Unterlagen sollten mit der Einspruchsschrift in zwei Stücken eingereicht werden. Andernfalls fordert das Amt den Einsprechenden auf, diese innerhalb der von ihm bestimmten Frist (in der Regel zwei Monate) nachzureichen. Kommt der Einsprechende der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so braucht die Einspruchsabteilung das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.
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R. 59
Richtl. D-IV, 1.2.2.1
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182
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Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist oder der Frist, die zur Mängelbeseitigung oder zur Vorlage von Beweismitteln gesetzt worden ist, wird der Patentinhaber aufgefordert, innerhalb einer vom EPA bestimmten Frist (in der Regel vier Monate) eine Stellungnahme und gegebenenfalls Änderungen einzureichen. Änderungen sind nur dann zulässig, wenn sie durch Einspruchsgründe nach Artikel 100 veranlaßt sind, auch wenn der betreffende Grund vom Einsprechenden nicht geltend gemacht worden ist.
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R. 57 (1)
Richtl. D-IV, 5.2
R. 57a
Richtl. D-IV, 5.3
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