Einspruchsgründe
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der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 52 - 57 nicht patentfähig ist;
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das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
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der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
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