Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
6. Das EPA als ausgewähltes Amt
6.4 Sachprüfung einer Euro-PCT-Anmeldung mit internationalem vorläufigen Prüfungsbericht (IPER)
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
6. Das EPA als ausgewähltes Amt6. Das EPA als ausgewähltes Amt
  6.3 (gestrichen)6.3 (gestrichen)     6.5 Akteneinsicht6.5 Akteneinsicht  
 

6.4

Sachprüfung einer Euro-PCT-Anmeldung mit internationalem vorläufigen Prüfungsbericht (IPER)

 

Die Sachprüfung erfolgt in der gleichen Weise wie bei europäischen Anmeldungen, bei denen das EPA Bestimmungsamt ist (siehe IX, 5.7). Wenn das EPA mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde war, ist die internationale vorläufige Prüfung normalerweise von dem Prüfer durchgeführt worden, der auch für die Prüfung der zugehörigen Euro-PCT-Anmeldung zuständig ist.

 

In der zur Prüfung vorgelegten Anmeldung befindet sich ein in einer der Amtssprachen des EPA ausgefertigter internationaler vorläufiger Prüfungsbericht. Diesem Bericht sind unter Umständen als Anlage neue Unterlagen in der Originalsprache beigefügt (Art. 36 (3) a) und Regel 70.16 PCT). Ferner liegt in der Anmeldung eine vom Anmelder übermittelte Übersetzung der Anlagen in der Sprache des übersetzten internationalen vorläufigen Prüfungsberichts vor (Art. 36 (3) b) PCT).

 

Art. 14 (1)



Bei der Prüfung sind die Vorschriften der Art. 41 und 42 PCT zu beachten, wonach

 

Art. 41, 42 PCT



i)

dem Anmelder die Möglichkeit gegeben werden muss, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen innerhalb einer gemäß Regel 78.1 b) oder 78.2 PCT definierten Frist zu ändern (siehe auch Regel 107 (1) b) und 109), und

 

Regel 107 (1) b)

Regel 109



ii)

das EPA nicht verlangen kann, dass der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen.

 


6.4.1 Ergebnisse von Vergleichsversuchen

6.4.2 Der Sachprüfung zu Grunde zu legende Unterlagen

6.4.3 Berücksichtigung des Inhalts des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts bei der Sachprüfung