Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
6. Das EPA als ausgewähltes Amt
6.4 Sachprüfung einer Euro-PCT-Anmeldung mit internationalem vorläufigen Prüfungsbericht (IPER)
6.4.2 Der Sachprüfung zu Grunde zu legende Unterlagen
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
6. Das EPA als ausgewähltes Amt6. Das EPA als ausgewähltes Amt
6.4 Sachprüfung einer Euro-PCT-Anmeldung mit internationalem vorläufigen Prüfungsbericht (IPER)6.4 Sachprüfung einer Euro-PCT-Anmeldung mit internationalem vorläufigen Prüfungsbericht (IPER)
  6.4.1 Ergebnisse von Vergleichsversuchen6.4.1 Ergebnisse von Vergleichsversuchen     6.4.3 Berücksichtigung des Inhalts des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts bei der...6.4.3 Berücksichtigung des Inhalts des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts bei der...  
 

6.4.2

Der Sachprüfung zu Grunde zu legende Unterlagen

 

In der Regel bilden die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Grundlage für diesen Bericht angegebenen Unterlagen auch die Grundlage für die Sachprüfung im EPA als ausgewähltem Amt in der europäischen Phase. Während der internationalen vorläufigen Prüfung vorgelegte neue Unterlagen (Ansprüche, Beschreibung, Zeichnungen), die die früher eingereichten Unterlagen ersetzen, werden dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht beigefügt. Sind die dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht beigefügten Unterlagen in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache der europäischen Anmeldung in der europäischen Phase abgefasst, so ist der Anmelder aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer festzulegenden Frist in der Verfahrenssprache einzureichen.

 

Der Anmelder kann auch beantragen, dass bei der Prüfung die Unterlagen der internationalen Anmeldung in der veröffentlichten Fassung oder die beim Eintritt in die europäische Phase vorgenommenen Änderungen zu Grunde gelegt werden. Sind die diesbezüglichen Erklärungen des Anmelders unklar, so hat der Prüfer die Angelegenheit zu klären.