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Soweit ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht des EPA vorliegt, ist er als Gutachten für die Prüfung aufzufassen, und in der Regel wird der erste Bescheid nur darauf verweisen. Bei neuen, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Tatsachen (wenn z. B. weitere Dokumente des Stands der Technik genannt werden sollen oder Beweise für unerwartete Wirkungen beigebracht werden) oder bei unterschiedlichen materiellen Patentierbarkeitserfordernissen nach PCT und EPÜ kann von diesem Gutachten abgewichen werden.
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