Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
6. Das EPA als ausgewähltes Amt
6.4 Sachprüfung einer Euro-PCT-Anmeldung mit internationalem vorläufigen Prüfungsbericht (IPER)
6.4.3 Berücksichtigung des Inhalts des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts bei der...
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
6. Das EPA als ausgewähltes Amt6. Das EPA als ausgewähltes Amt
6.4 Sachprüfung einer Euro-PCT-Anmeldung mit internationalem vorläufigen Prüfungsbericht (IPER)6.4 Sachprüfung einer Euro-PCT-Anmeldung mit internationalem vorläufigen Prüfungsbericht (IPER)
  6.4.2 Der Sachprüfung zu Grunde zu legende Unterlagen6.4.2 Der Sachprüfung zu Grunde zu legende Unterlagen       
 

6.4.3

Berücksichtigung des Inhalts des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts bei der Sachprüfung

 

Soweit ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht des EPA vorliegt, ist er als Gutachten für die Prüfung aufzufassen, und in der Regel wird der erste Bescheid nur darauf verweisen. Bei neuen, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Tatsachen (wenn z. B. weitere Dokumente des Stands der Technik genannt werden sollen oder Beweise für unerwartete Wirkungen beigebracht werden) oder bei unterschiedlichen materiellen Patentierbarkeitserfordernissen nach PCT und EPÜ kann von diesem Gutachten abgewichen werden.

 

Prüfungsberichte anderer, mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörden sind sorgfältig zu prüfen. Soweit die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht angegebenen Gründe stichhaltig sind, dürfen sie nicht übergangen werden.