Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Das EPA als Bestimmungsamt
5.3 Veröffentlichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Das EPA als Bestimmungsamt5. Das EPA als Bestimmungsamt
  5.2 Übermittlung an das EPA als Bestimmungsamt5.2 Übermittlung an das EPA als Bestimmungsamt     5.4 Ergänzender europäischer Recherchenbericht5.4 Ergänzender europäischer Recherchenbericht  
 

5.3

Veröffentlichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung

 

Die Veröffentlichung der Anmeldung durch das Internationale Büro tritt an die Stelle der Veröffentlichung durch das EPA; ist jedoch die Sprache der Anmeldung oder ihrer Veröffentlichung nicht eine der Amtssprachen des EPA, so muss der Anmelder dem EPA gemäß Art. 22 (1) PCT und Regel 107 (1) a) spätestens mit dem Ablauf von 31 Monaten seit dem Prioritätstag eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine dieser Sprachen übermitteln, die es veröffentlichen muss.

 

Art. 158(1) - (3)

Regel 107 (1)

Regel 108



Wird die Übersetzung nicht beigebracht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 24 (1) PCT, Regel 108 (1)). In diesem Fall gilt ferner die Anmeldung, die nach dem PCT veröffentlicht worden ist, nicht als Stand der Technik gemäß Art. 54 (3) (siehe C-IV, 6.2). Stellt das EPA jedoch fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, weil die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht wurde, so teilt es dies dem Anmelder zunächst mit (Regel 108 (3)). Regel 69 (2) ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung die Übersetzung eingereicht und eine Zuschlagsgebühr nach Art. 2, Nr. 3c GebO entrichtet wird.