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Wird die Übersetzung nicht beigebracht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 24 (1) PCT, Regel 108 (1)). In diesem Fall gilt ferner die Anmeldung, die nach dem PCT veröffentlicht worden ist, nicht als Stand der Technik gemäß Art. 54 (3) (siehe C-IV, 6.2). Stellt das EPA jedoch fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, weil die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht wurde, so teilt es dies dem Anmelder zunächst mit (Regel 108 (3)). Regel 69 (2) ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung die Übersetzung eingereicht und eine Zuschlagsgebühr nach Art. 2, Nr. 3c GebO entrichtet wird.
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