Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Das EPA als Bestimmungsamt
5.2 Übermittlung an das EPA als Bestimmungsamt
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
5. Das EPA als Bestimmungsamt5. Das EPA als Bestimmungsamt
  5.1 Allgemeines5.1 Allgemeines     5.3 Veröffentlichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung5.3 Veröffentlichung der Übersetzung der internationalen Anmeldung  
 

5.2

Übermittlung an das EPA als Bestimmungsamt

 

Eine Ausfertigung der Anmeldung zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht oder einer Erklärung nach Art. 17 (2) a) PCT wird gemäß Art. 20 (1) a) PCT vom Internationalen Büro dem EPA als Bestimmungsamt zugesandt. Darüber hinaus verlangt das EPA nicht vom Anmelder die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung (Regel 49.1 a-bis) PCT). Diese Ausfertigung wird dann vom EPA als Bestimmungsamt daraufhin geprüft, ob die Anmeldung den Erfordernissen des EPÜ entspricht (siehe insbesondere A-VII).

 

Art. 20 (1) a) PCT

Regel 44bis.2 PCT



Das Internationale Büro übermittelt den internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel I PCT) und etwaige formlose Anmerkungen des Anmelders nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum an das EPA als Bestimmungsamt.