Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VIII ENTSCHEIDUNGEN DER EINSPRUCHSABTEILUNG
1. Abschließende Entscheidungen über einen zulässigen Einspruch
1.2 Widerruf des europäischen Patents
1.2.3 Widerruf wegen fehlender Anzeige der Bestellung eines neuen Vertreters
 

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TEIL D
KAPITEL VIII ENTSCHEIDUNGEN DER EINSPRUCHSABTEILUNGKAPITEL VIII ENTSCHEIDUNGEN DER EINSPRUCHSABTEILUNG
1. Abschließende Entscheidungen über einen zulässigen Einspruch1. Abschließende Entscheidungen über einen zulässigen Einspruch
1.2 Widerruf des europäischen Patents1.2 Widerruf des europäischen Patents
  1.2.2 Widerruf wegen fehlender Druckkostengebühr oder fehlender Übersetzung1.2.2 Widerruf wegen fehlender Druckkostengebühr oder fehlender Übersetzung     1.2.4 Widerruf bei Vorlage nach Fristablauf1.2.4 Widerruf bei Vorlage nach Fristablauf  
 

1.2.3

Widerruf wegen fehlender Anzeige der Bestellung eines neuen Vertreters

 

Wird nach Unterbrechung des Einspruchsverfahrens nach Regel 90 (1) c) von einem Patentinhaber ohne Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten innerhalb der Zweimonatsfrist der Regel 90 (3) a) keine Anzeige über die Bestellung des neuen Vertreters eingereicht (siehe E-VII, 2 i)), so wird das europäische Patent widerrufen.

 

Regel 90 (3) a)