Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
2. Aussetzung des Verfahrens, wenn ein Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs anhängig ist
 

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KAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENSKAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
  1. Unterbrechung1. Unterbrechung     3. Aussetzung des Verfahrens3. Aussetzung des Verfahrens  
 

2.

Aussetzung des Verfahrens, wenn ein Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs anhängig ist

 

Weist ein Dritter dem EPA nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder oder Patentinhaber eingeleitet hat, in dem der Anspruch auf das europäische Patent (bzw. auf Erteilung des europäischen Patents) ihm zugesprochen werden soll, so setzt das EPA das Verfahren aus, es sei denn, dass der Dritte der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt. Nähere Einzelheiten siehe A-IV, 2.2 - 2.5 und D-VII, 5.1.

 

Regel 13