Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
7. Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
 

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KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENSKAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
  6. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 606. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 60     8. Veröffentlichung einer neuen Patentschrift8. Veröffentlichung einer neuen Patentschrift  
 

7.

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

 

Der vermeintliche Patentverletzer (siehe I, 5) kann den Beitritt zum Einspruchsverfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklären, an dem die Verletzungsklage gegen ihn erhoben wurde bzw. an dem er die Klage auf gerichtliche Feststellung, dass er das Patent nicht verletze, erhoben hat. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er ist erst wirksam, wenn die Einspruchsgebühr in der in der Gebührenordnung zum EPÜ vorgeschriebenen Höhe entrichtet worden ist.

 

Art. 105



Ein Beitritt ist möglich, solange ein Einspruchs- oder ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Der Dritte wird nur dann Verfahrensbeteiligter, wenn im Sinne von Art. 107 ein an dem zur Entscheidung führenden Verfahren Beteiligter Beschwerde eingelegt hat; andernfalls wird mit Ablauf der Beschwerdefrist die Entscheidung der Einspruchsabteilung rechtskräftig (siehe G 4/91, ABl. 6/1993, 339 und G 1/94, ABl. 11/1994, 787). Zur beschleunigten Bearbeitung von Einsprüchen und zur beschleunigten Bearbeitung vor den Beschwerdekammern auf Antrag siehe E-VIII, 4 und 5.