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Ein Beitritt ist möglich, solange ein Einspruchs- oder ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Der Dritte wird nur dann Verfahrensbeteiligter, wenn im Sinne von Art. 107 ein an dem zur Entscheidung führenden Verfahren Beteiligter Beschwerde eingelegt hat; andernfalls wird mit Ablauf der Beschwerdefrist die Entscheidung der Einspruchsabteilung rechtskräftig (siehe G 4/91, ABl. 6/1993, 339 und G 1/94, ABl. 11/1994, 787). Zur beschleunigten Bearbeitung von Einsprüchen und zur beschleunigten Bearbeitung vor den Beschwerdekammern auf Antrag siehe E-VIII, 4 und 5.
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