Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
5. Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern
 

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  4. Beschleunigte Bearbeitung von Einsprüchen4. Beschleunigte Bearbeitung von Einsprüchen     6. Rechtsverzicht6. Rechtsverzicht  
 

5.

Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern

 

Beteiligte, die ein berechtigtes Interesse an der raschen Behandlung ihrer Beschwerde haben, können bei den Beschwerdekammern einen entsprechenden Antrag stellen. Diese können dann die Beschwerde beschleunigt behandeln, soweit es die Verfahrensvorschriften zulassen. Der Antrag ist zu Beginn oder während des Verfahrens bei der zuständigen Kammer zu stellen. Darin ist, unter Beifügung relevanter Unterlagen, die Dringlichkeit zu begründen. Von dieser Möglichkeit können auch die Gerichte und die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats Gebrauch machen (siehe Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 vom 19. Mai 1998, ABl. 7/1998, 362).