Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
8. Veröffentlichung einer neuen Patentschrift
 

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  7. Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers7. Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers       
 

8.

Veröffentlichung einer neuen Patentschrift

 

Ist das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten worden, so gibt das EPA gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch eine neue europäische Patentschrift heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind.

 

Art. 103



Regel 54 ist auf die neue europäische Patentschrift entsprechend anzuwenden.

 

Regel 62a