Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
4. Beschleunigte Bearbeitung von Einsprüchen
 

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  3. Beschleunigte Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen3. Beschleunigte Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen     5. Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern5. Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern  
 

4.

Beschleunigte Bearbeitung von Einsprüchen

 

Ist bei einem nationalen Gericht eines Vertragsstaats eine Verletzungsklage aus einem europäischen Patent anhängig, so kann ein am Einspruchsverfahren Beteiligter die Beschleunigung des Verfahrens beantragen. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Darüber hinaus wird das EPA das Einspruchsverfahren auch beschleunigen, wenn es von dem nationalen Gericht oder der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats darüber informiert wird, dass Verletzungsverfahren anhängig sind (siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 19. Mai 1998, ABl. 7/1998, 361).