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7.2.3
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Anforderung der Druckkostengebühr und der Übersetzungen
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Nach Rechtskraft der Zwischenentscheidung oder wenn die geänderten Unterlagen, mit denen das Patent aufrechtzuerhalten ist, im Einspruchsbeschwerdeverfahren festgelegt wurden, fordert der Formalsachbearbeiter den Patentinhaber auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.
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Art. 102 (3) b)
Art. 102 (5)
Regel 58 (5)
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In der Mitteilung nach Regel 58 (5) wird der Patentinhaber gefragt, ob er zusammen mit der neuen Urkunde über das geänderte europäische Patent ein Papierexemplar der neuen Patentschrift erhalten möchte. Dieses Papierexemplar wird ihm kostenlos zugestellt, wenn es innerhalb der in Regel 58 (5) oder (6) vorgesehenen Frist beantragt wird. Siehe auch C-VI, 15.10.
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Regel 54
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Enthält das europäische Patent in geändertem Umfang unterschiedliche Patentansprüche für verschiedene Vertragsstaaten, so ist eine Übersetzung für alle Sätze der Patentansprüche - in der dem Patentinhaber mitgeteilten Fassung - in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.
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Wird der Aufforderung in Absatz 1 "nicht rechtzeitig" entsprochen, so können die Handlungen noch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam vorgenommen werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr in Höhe der zweifachen Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift entrichtet wird. Wird eine der Handlungen auch nicht innerhalb der Nachfrist vorgenommen, so erlässt der Formalsachbearbeiter eine Entscheidung auf Widerruf des Patents gemäß Art. 102 (4).
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Art. 102 (4), (5)
Regel 58 (6)
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