Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase
15.10 Urkunde
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase15. Abschließende Prüfungsphase
  15.9 Zurücknahme der Patentschrift vor ihrer Veröffentlichung15.9 Zurücknahme der Patentschrift vor ihrer Veröffentlichung     15.11 Europäisches Patentblatt15.11 Europäisches Patentblatt  
 

15.10

Urkunde

 

Sobald die europäische Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das EPA dem Patentinhaber eine Urkunde aus, dass das europäische Patent der in der Urkunde genannten Person erteilt worden ist. Auf besonderen Antrag innerhalb der in Regel 51 (4) gesetzten Frist wird dieser Urkunde eine Kopie der Patentschrift beigefügt. Der Patentinhaber kann auch eine zusätzliche Ausfertigung der Urkunde mit beigefügter Patentschrift beantragen, die ihm gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr zugestellt wird. Näheres siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 22. Dezember 2004, ABl. 2/2005, 122, und Mitteilung des EPA vom 22. Dezember 2004, ABl. 2/2005, 126.

 

Regel 54