Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
7. Vorbereitung der Entscheidung
7.2 Vorbereitung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem...
7.2.2 Entscheidung über die der Aufrechterhaltung des Patents zu Grunde zu legenden Unterlagen
 

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TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHSKAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
7. Vorbereitung der Entscheidung7. Vorbereitung der Entscheidung
7.2 Vorbereitung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem...7.2 Vorbereitung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem...
  7.2.1 Verfahrensrechtliche Voraussetzungen7.2.1 Verfahrensrechtliche Voraussetzungen     7.2.3 Anforderung der Druckkostengebühr und der Übersetzungen7.2.3 Anforderung der Druckkostengebühr und der Übersetzungen  
 

7.2.2

Entscheidung über die der Aufrechterhaltung des Patents zu Grunde zu legenden Unterlagen

 

Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass das Patent auf Grund der vom Patentinhaber vorgelegten oder gebilligten Fassung aufrechterhalten werden kann, und hatte der Einsprechende ausreichend Gelegenheit, zu dieser Fassung entweder im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen und sich zu den Gründen zu äußern, die für die Aufrechterhaltung des Patents maßgebend sind, so erlässt die Einspruchsabteilung eine Zwischenentscheidung, in der festgestellt wird, dass das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen den Erfordernissen des EPÜ genügen. Kann das Patent nur auf Grund eines Hilfsantrags aufrechterhalten werden, so ist in der Entscheidung zu begründen, warum die Fassung des Hauptantrags (und etwaiger vorheriger Hilfsanträge) die Erfordernisse des EPÜ nicht erfüllt (siehe T 234/86, ABl. 3/1989, 79).

 

Gegen diese Entscheidung, die in Bezug auf die vom Einsprechenden aufrechterhaltenen oder von der Einspruchsabteilung aufgegriffenen Einspruchsgründe zu begründen ist, wird die gesonderte Beschwerde nach Art. 106 (3) zugelassen. Die Entscheidung ergeht in allen Fällen der Aufrechterhaltung eines europäischen Patents in geändertem Umfang, auch wenn der Einsprechende sein Einverständnis zu der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung erklärt oder sich dazu nicht geäußert hat. Wird diese Entscheidung nicht angefochten, so ist die in ihr getroffene Feststellung rechtskräftig, so dass die Unterlagen nicht mehr geändert werden können.

 

Durch den Erlass dieser Zwischenentscheidung sollen dem Patentinhaber unnötige Übersetzungskosten infolge einer Änderung der Fassung im Beschwerdeverfahren erspart werden.