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Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass das Patent auf Grund der vom Patentinhaber vorgelegten oder gebilligten Fassung aufrechterhalten werden kann, und hatte der Einsprechende ausreichend Gelegenheit, zu dieser Fassung entweder im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen und sich zu den Gründen zu äußern, die für die Aufrechterhaltung des Patents maßgebend sind, so erlässt die Einspruchsabteilung eine Zwischenentscheidung, in der festgestellt wird, dass das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen den Erfordernissen des EPÜ genügen. Kann das Patent nur auf Grund eines Hilfsantrags aufrechterhalten werden, so ist in der Entscheidung zu begründen, warum die Fassung des Hauptantrags (und etwaiger vorheriger Hilfsanträge) die Erfordernisse des EPÜ nicht erfüllt (siehe T 234/86, ABl. 3/1989, 79).
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