|
Bei der Prüfung des Einspruchs fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie zur Klärung der Sachlage erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen (siehe E-I, 1) und erforderlichenfalls zu strittigen Punkten Beweis anzutreten. Zur Dauer der Frist siehe E-VIII, 1.2, zur Verlängerung einer Frist siehe E-VIII, 1.6 und zur verspäteten Stellungnahme siehe E-VIII, 1.7 und 1.8 sowie Art. 114 (2).
|
|
Art. 101 (2)
 |