Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
3. Aufforderung zur Stellungnahme
3.1 Prüfungsbescheide
 

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TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHSKAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
3. Aufforderung zur Stellungnahme3. Aufforderung zur Stellungnahme
       3.2 Ladung zu einer mündlichen Verhandlung3.2 Ladung zu einer mündlichen Verhandlung  
 

3.1

Prüfungsbescheide

 

Bei der Prüfung des Einspruchs fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie zur Klärung der Sachlage erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen (siehe E-I, 1) und erforderlichenfalls zu strittigen Punkten Beweis anzutreten. Zur Dauer der Frist siehe E-VIII, 1.2, zur Verlängerung einer Frist siehe E-VIII, 1.6 und zur verspäteten Stellungnahme siehe E-VIII, 1.7 und 1.8 sowie Art. 114 (2).

 

Art. 101 (2)



Die Bescheide der Einspruchsabteilung und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen sind den Beteiligten zu übersenden.

 

Regel 58 (1)