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Außer der gemäß Regel 85 automatisch eintretenden Fristverlängerung (siehe VIII, 1.4) und den Fällen, in denen das EPÜ eine feste Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit vorsieht, kann die Dauer der Fristen verlängert werden, doch muss der Anmelder diese Verlängerung schriftlich beantragen, ehe die festgesetzte Frist abgelaufen ist. Die verlängerte Frist ist ab dem Beginn der ursprünglichen Frist zu berechnen (siehe Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev., Nr. III, ABl. 4/1993, 229). Fristverlängerungsgesuche, die per Telefax eingereicht werden, bedürfen keines Bestätigungsschreibens. Bei Bescheiden, in denen sachliche Einwände erhoben werden, sollte - auch unbegründeten - Anträgen auf eine Fristverlängerung auf insgesamt höchstens sechs Monate in der Regel stattgegeben werden. Kurze Fristen zur Berichtigung rein formaler oder geringfügiger Mängel sind unter denselben Bedingungen um zwei Monate zu verlängern. Anträgen auf eine weiter gehende Verlängerung sollte jedoch - insbesondere wenn sich dadurch die Gesamtdauer der Frist auf über sechs Monate erhöht - nur in Ausnahmefällen stattgegeben werden, wenn in der angegebenen Begründung überzeugend nachgewiesen wird, dass eine Antwort innerhalb der zunächst vorgesehenen Frist nicht möglich ist. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn ein Vertreter oder Mandant so ernstlich krank ist, dass der Fall nicht fristgerecht bearbeitet werden kann, oder wenn umfangreiche biologische Versuche durchgeführt werden müssen. Andererseits sollten vorhersehbare oder vermeidbare Umstände (z. B. Urlaub oder Arbeitsüberlastung) nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt werden (vgl. Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 2 des EPA, ABl. 5/1989, 180).
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Regel 84
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