Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
1.6 Verlängerung einer Frist
 

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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
  1.5 Wirkung einer Änderung des Prioritätstags1.5 Wirkung einer Änderung des Prioritätstags     1.7 Verspäteter Zugang von Schriftstücken1.7 Verspäteter Zugang von Schriftstücken  
 

1.6

Verlängerung einer Frist

 

Außer der gemäß Regel 85 automatisch eintretenden Fristverlängerung (siehe VIII, 1.4) und den Fällen, in denen das EPÜ eine feste Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit vorsieht, kann die Dauer der Fristen verlängert werden, doch muss der Anmelder diese Verlängerung schriftlich beantragen, ehe die festgesetzte Frist abgelaufen ist. Die verlängerte Frist ist ab dem Beginn der ursprünglichen Frist zu berechnen (siehe Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev., Nr. III, ABl. 4/1993, 229). Fristverlängerungsgesuche, die per Telefax eingereicht werden, bedürfen keines Bestätigungsschreibens. Bei Bescheiden, in denen sachliche Einwände erhoben werden, sollte - auch unbegründeten - Anträgen auf eine Fristverlängerung auf insgesamt höchstens sechs Monate in der Regel stattgegeben werden. Kurze Fristen zur Berichtigung rein formaler oder geringfügiger Mängel sind unter denselben Bedingungen um zwei Monate zu verlängern. Anträgen auf eine weiter gehende Verlängerung sollte jedoch - insbesondere wenn sich dadurch die Gesamtdauer der Frist auf über sechs Monate erhöht - nur in Ausnahmefällen stattgegeben werden, wenn in der angegebenen Begründung überzeugend nachgewiesen wird, dass eine Antwort innerhalb der zunächst vorgesehenen Frist nicht möglich ist. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn ein Vertreter oder Mandant so ernstlich krank ist, dass der Fall nicht fristgerecht bearbeitet werden kann, oder wenn umfangreiche biologische Versuche durchgeführt werden müssen. Andererseits sollten vorhersehbare oder vermeidbare Umstände (z. B. Urlaub oder Arbeitsüberlastung) nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt werden (vgl. Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 2 des EPA, ABl. 5/1989, 180).

 

Regel 84



Wird dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben, so ist der Beteiligte von der neu festgesetzten Frist zu unterrichten. Andernfalls ist ihm mitzuteilen, dass die entsprechende Rechtsfolge eingetreten ist oder eintritt (siehe VIII, 1.9.2).

 

Wurde ein rechtzeitiges Fristverlängerungsgesuch abgelehnt und ist der Anmelder der Auffassung, dass dies zu Unrecht geschah, so kann er einen infolge der Ablehnung eintretenden Rechtsverlust nur durch einen Antrag auf Weiterbehandlung nach Art. 121 beheben. Dabei kann er die Rückzahlung der Weiterbehandlungsgebühr beantragen. Die Entscheidung über die Ablehnung des Rückzahlungsantrags kann je nach Fall entweder zusammen mit der Endentscheidung oder gesondert mit der Beschwerde angefochten werden (siehe J 37/89, ABl. 4/1993, 201)

 

Art. 106 (3)