Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
1.8 Versäumung einer Frist
 

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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
  1.7 Verspäteter Zugang von Schriftstücken1.7 Verspäteter Zugang von Schriftstücken     1.9 Rechtsverlust1.9 Rechtsverlust  
 

1.8

Versäumung einer Frist

 

Hat der Beteiligte eine erforderliche Handlung nicht fristgerecht vorgenommen, so können je nach den Umständen verschiedene Rechtsfolgen eintreten. Zum Beispiel wird nach Art. 90 (2) die Anmeldung nicht weiterbehandelt; nach Art. 91 (3) kann die Anmeldung zurückgewiesen werden oder ein Prioritätsanspruch erlöschen; nach Regel 5 kann ein Schriftstück als nicht eingegangen gelten. Ist der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 94 (3)); diese Rechtsfolge kann auch in jenen Fällen eintreten, in denen der Anmelder eine vom EPA gesetzte Frist versäumt (z. B. die Frist, binnen deren einer Aufforderung zur Vornahme einer Änderung nach Art. 96 (2) zu entsprechen ist).

 

Ist mit der Versäumung einer bestimmten Frist im EPÜ im Gegensatz zu Fällen, in denen zwingend eine Rechtsfolge vorgeschrieben ist - wie z. B. im Falle des Widerrufs des europäischen Patents, wenn die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet werden (Art. 102 (4)), eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgeschrieben, so sind auch nach Ablauf der Frist, aber vor der Abgabe der Entscheidung an die interne Poststelle des EPA zum Zwecke der Zustellung eingegangene Eingaben und Anträge der Beteiligten im weiteren Verfahren zu berücksichtigen (siehe G 12/91, ABl. 5/1994, 285). Neue Tatsachen und Beweismittel sind jedoch als verspätet vorgebracht zu behandeln (Art. 114 (2), siehe auch VI, 2).