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Ist mit der Versäumung einer bestimmten Frist im EPÜ im Gegensatz zu Fällen, in denen zwingend eine Rechtsfolge vorgeschrieben ist - wie z. B. im Falle des Widerrufs des europäischen Patents, wenn die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet werden (Art. 102 (4)), eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgeschrieben, so sind auch nach Ablauf der Frist, aber vor der Abgabe der Entscheidung an die interne Poststelle des EPA zum Zwecke der Zustellung eingegangene Eingaben und Anträge der Beteiligten im weiteren Verfahren zu berücksichtigen (siehe G 12/91, ABl. 5/1994, 285). Neue Tatsachen und Beweismittel sind jedoch als verspätet vorgebracht zu behandeln (Art. 114 (2), siehe auch VI, 2).
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