Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
1.7 Verspäteter Zugang von Schriftstücken
 

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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
  1.6 Verlängerung einer Frist1.6 Verlängerung einer Frist     1.8 Versäumung einer Frist1.8 Versäumung einer Frist  
 

1.7

Verspäteter Zugang von Schriftstücken

 

Die Einhaltung einer Frist wird fingiert, sofern ein verspätet eingegangenes Schriftstück mindestens fünf Kalendertage vor Ablauf der Frist bei der Post oder einem vom Präsidenten des EPA allgemein anerkannten Übermittlungsdienst (Chronopost, Deutsche Post Express, DHL, Federal Express, LTA, TNT, SkyNet oder UPS) aufgegeben wurde und nicht später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen ist (siehe Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. 6/2003, 283). Regel 84a gilt für alle gegenüber dem Amt bzw. den nationalen Behörden einzuhaltenden Fristen, einschließlich der Prioritätsfrist des Art. 87 (1). Das Schriftstück muss als Einschreiben oder in einer dem Einschreiben entsprechenden Form und, falls außerhalb Europas aufgegeben, per Luftpost versandt worden sein. Im Sinne von Regel 84a ist ein Schriftstück innerhalb Europas aufgegeben, wenn es in einem Staat abgesandt wurde, der der Europäischen Konferenz der Post- und Telekommunikationsverwaltungen (CEPT) angehört (außer den EPÜ-Vertragsstaaten sind dies die weiter unten angegebenen Staaten) oder nach allgemeinem Verständnis zu Europa gehört. Die rechtzeitige Aufgabe des verspäteten Schriftstücks ist auf Verlangen des EPA durch Vorlage des Einschreibbelegs der Post oder der Aufgabebestätigung des Übermittlungsdienstes nachzuweisen. Trotz der Fiktion der Fristwahrung bleibt der Tag, an dem das Schriftstück empfangen wird, der Eingangstag dieses Schriftstücks.

 

Regel 84a



Folgende Nicht-Vertragsstaaten gehören der CEPT an:

 

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, die ehem. jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Moldau, Norwegen, Polen, die Russische Föderation, San Marino, Ukraine und Vatikanstadt.