Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung
4.4 Fälle von teilweise nicht ausreichender Offenbarung
4.4.2 Fehlen bekannter Einzelheiten
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung
4.4 Fälle von teilweise nicht ausreichender Offenbarung4.4 Fälle von teilweise nicht ausreichender Offenbarung
  4.4.1 Nur Varianten der Erfindung sind nicht ausführbar4.4.1 Nur Varianten der Erfindung sind nicht ausführbar     4.4.3 Schwierigkeiten bei der Ausführung4.4.3 Schwierigkeiten bei der Ausführung  
 

4.4.2

Fehlen bekannter Einzelheiten

 

Für eine ausreichende Offenbarung braucht das Patent nicht in allen Einzelheiten vorzuschreiben, wie der Fachmann nach der angegebenen Lehre zu handeln hat, wenn sich diese Einzelheiten aus dem Gattungsbegriff der Patentansprüche und auch dem Allgemeinwissen als bekannt und nahe liegend ergeben (siehe diesbezüglich auch C-II, 4.9 und C-III, 4.4).