Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung
4.4 Fälle von teilweise nicht ausreichender Offenbarung
4.4.1 Nur Varianten der Erfindung sind nicht ausführbar
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung
4.4 Fälle von teilweise nicht ausreichender Offenbarung4.4 Fälle von teilweise nicht ausreichender Offenbarung
       4.4.2 Fehlen bekannter Einzelheiten4.4.2 Fehlen bekannter Einzelheiten  
 

4.4.1

Nur Varianten der Erfindung sind nicht ausführbar

 

Sind nur Varianten der Erfindung, z. B. eines von mehreren Ausführungsbeispielen, nicht ausführbar, so lässt dies noch nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Gegenstand des Patents insgesamt nicht ausführbar, also nicht in der Lage ist, die Aufgabe zu lösen, d. h. das angestrebte technische Ergebnis zu erzielen.

 

Die sich auf die nicht ausführbaren Varianten der Erfindung beziehenden Teile der Beschreibung und die zugehörigen Patentansprüche sind jedoch dann, wenn der Mangel nicht behoben wird, auf Aufforderung der Einspruchsabteilung zu streichen. Dabei ist die Patentschrift so abzufassen, dass die noch verbleibenden Patentansprüche von der Beschreibung gestützt und nicht auf Gegenstände gerichtet sind, die sich als nicht ausführbar herausgestellt haben.

 

Eine Nichtbeseitigung dieser Mängel ohne stichhaltige Begründung hat den Widerruf des Patents zur Folge.