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Teilanmeldungen können nur wirksam eingereicht werden, solange die Stammanmeldung anhängig ist. Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird (siehe Mitteilung des EPA vom 9. Januar 2002, ABl. 2/2002, 112). Zu weiteren Einzelheiten siehe A-IV, 1.1.1.
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Regel 25 (1)
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