Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen
9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)
9.1.3 Frist; Verzicht auf Gegenstände
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen9. Besondere Anmeldungen
9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)
  9.1.2 Freiwillige und obligatorische Teilung9.1.2 Freiwillige und obligatorische Teilung     9.1.4 Prüfung einer Teilanmeldung9.1.4 Prüfung einer Teilanmeldung  
 

9.1.3

Frist; Verzicht auf Gegenstände

 

Teilanmeldungen können nur wirksam eingereicht werden, solange die Stammanmeldung anhängig ist. Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird (siehe Mitteilung des EPA vom 9. Januar 2002, ABl. 2/2002, 112). Zu weiteren Einzelheiten siehe A-IV, 1.1.1.

 

Regel 25 (1)



Die bloße Streichung von Gegenständen aus der Stammanmeldung lässt die spätere Einreichung einer Teilanmeldung unberührt. Bei der Herausnahme von Gegenständen sollte der Anmelder jedoch alle Erklärungen vermeiden, die als Verzicht mit materiellrechtlicher Wirkung aufgefasst werden und damit der wirksamen Einreichung einer Teilanmeldung für diesen Gegenstand entgegenstehen könnten (siehe auch VI, 4.7, letzter Absatz).