Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.1 Allgemeines
1.1.1 Wann kann eine Teilanmeldung eingereicht werden?
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.1 Allgemeines1.1 Allgemeines
       1.1.2 Wer kann eine Teilanmeldung einreichen?1.1.2 Wer kann eine Teilanmeldung einreichen?  
 

1.1.1

Wann kann eine Teilanmeldung eingereicht werden?

 

Jede anhängige europäische Patentanmeldung kann geteilt werden. Zur Teilung einer europäischen Patentanmeldung reicht der Anmelder eine oder mehrere europäische Teilanmeldungen ein. Es ist unwesentlich, welcher Art die zu teilende europäische Anmeldung, d. h. die Stammanmeldung, ist. Diese kann daher selbst eine frühere Teilanmeldung sein. Eine Teilanmeldung zu einer Euro-PCT-Anmeldung kann erst eingereicht werden, wenn diese beim EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt anhängig ist, d. h. in die europäische Phase eingetreten ist.

 

Art. 76

Regel 25 (1)



Wie oben erwähnt, muss die Stammanmeldung bei Einreichung einer Teilanmeldung anhängig sein. Wird eine Teilanmeldung zu einer Anmeldung eingereicht, die selbst bereits eine Teilanmeldung ist, so genügt es, dass die letztgenannte am Einreichungstag der zweiten Teilanmeldung noch anhängig ist. Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Patenterteilung hingewiesen wird (ABl. 2/2002, 112). Eine Teilanmeldung kann nicht mehr wirksam eingereicht werden, wenn die Stammanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen worden ist (siehe auch die nächsten beiden Absätze). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 122 ist hinsichtlich der Einreichung einer Teilanmeldung ausgeschlossen (J 10/01, nicht im ABl. veröffentlicht).

 

Gilt eine Anmeldung als zurückgenommen, weil eine Frist versäumt wurde (z. B. weil die Erfindernennung nicht rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 91 (5)), die Erteilungs- und Druckkostengebühren oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet wurden oder die Übersetzung der Ansprüche nicht rechtzeitig eingereicht wurde (Regel 51 (8)), so ist die Anmeldung mit Ablauf der versäumten Frist nicht mehr anhängig, es sei denn, der Rechtsverlust, der nach Regel 69 (1) mitgeteilt wird, wird abgewendet. Dies kann entweder durch einen zulässigen Antrag auf Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen (siehe E-VIII, 2) oder, wenn der Anmelder der Auffassung ist, dass die Feststellung des EPA nicht zutrifft, durch Antrag auf eine Entscheidung nach Regel 69 (2), woraufhin die zuständige EPA-Abteilung sich entweder der Auffassung des Anmelders anschließt und ihre Entscheidung berichtigt oder eine negative Entscheidung abgibt, die dann im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.

 

Wird die Anmeldung zurückgewiesen, so kann eine Teilanmeldung nicht mehr wirksam eingereicht werden, es sei denn, der Anmelder legt Beschwerde ein. Wird Beschwerde eingelegt, kann der ZurückweisungsBeschluss erst mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens wirksam werden. Da die Vorschriften über die Einreichung von Teilanmeldungen auch im Beschwerdeverfahren Anwendung finden (Regel 66 (1)), kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens eine Teilanmeldung eingereicht werden.