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9.1.4
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Prüfung einer Teilanmeldung
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Grundsätzlich ist eine Teilanmeldung sachlich in derselben Weise zu prüfen wie jede andere Anmeldung; es sind aber einige besondere Punkte zu beachten. Die Ansprüche einer Teilanmeldung müssen nicht auf bereits in den Ansprüchen der Stammanmeldung beanspruchte Gegenstände beschränkt sein. Nach Art. 76 (1) darf ihr Gegenstand jedoch nicht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Enthält eine Teilanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung Sachverhalte, die über den Inhalt der Stammanmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehen, und ist der Anmelder nicht bereit, diesen Mangel durch Streichung der zusätzlichen Sachverhalte zu beheben, so muss die Teilanmeldung nach Art. 97 (1) wegen Verstoßes gegen Art. 76 (1) zurückgewiesen werden. Sie kann nicht in eine unabhängige Anmeldung mit eigenem Anmeldetag umgewandelt werden. Eine weitere Teilanmeldung für diese zusätzlichen Sachverhalte ist ebenfalls nach Art. 97 (1) wegen Verstoßes gegen Art. 76 (1) zurückzuweisen.
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Art. 76 (1)
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Änderungen, die in einer Teilanmeldung nach ihrer Einreichung vorgenommen werden, müssen den Erfordernissen des Art. 123 (2) genügen, d. h., sie dürfen den Gegenstand nicht über den Inhalt der Teilanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus erweitern (siehe T 873/94, ABl. 10/1997, 456).
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Art. 123 (2)
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Beschränkt sich der Gegenstand einer Teilanmeldung nur auf einen Teil des in der Stammanmeldung beanspruchten Gegenstands, so muss sich dieser Teil des Gegenstands unmittelbar und eindeutig als eine separate Einheit aus der Stammanmeldung ableiten lassen, d. h. als Einheit, die selbst außerhalb des Gesamtzusammenhangs der in der Stammanmeldung offenbarten Erfindung verwendet werden könnte (siehe T 545/92, nicht im ABl. veröffentlicht).
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