Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen
9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)
9.1.2 Freiwillige und obligatorische Teilung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen9. Besondere Anmeldungen
9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)
  9.1.1 Allgemeines9.1.1 Allgemeines     9.1.3 Frist; Verzicht auf Gegenstände9.1.3 Frist; Verzicht auf Gegenstände  
 

9.1.2

Freiwillige und obligatorische Teilung

 

Der Anmelder kann von sich aus eine Teilanmeldung einreichen (freiwillige Teilung). Meist wird jedoch eine Teilanmeldung auf einen Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit nach Art. 82 hin eingereicht (obligatorische Teilung). Erhebt der Prüfer einen Einwand wegen mangelnder Einheitlichkeit, so wird dem Anmelder eine Frist eingeräumt (siehe VI, 11 und E-VIII, 1), um seine Anmeldung auf eine einzige Erfindung zu beschränken. Die Beschränkung der Stammanmeldung muss eindeutig und vorbehaltlos sein. In der Aufforderung an den Anmelder, die Anmeldung wegen mangelnder Einheitlichkeit zu beschränken, sollte daher auch darauf hingewiesen werden, dass die Anmeldung zurückgewiesen werden kann, wenn sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist beschränkt wird.

 

Art. 82