Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen
9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben
9.2.4 Anspruchsberechtigung nur für bestimmte benannte Staaten
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen9. Besondere Anmeldungen
9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben
  9.2.3 Teilweise Anspruchsberechtigung9.2.3 Teilweise Anspruchsberechtigung       
 

9.2.4

Anspruchsberechtigung nur für bestimmte benannte Staaten

 

Gilt die rechtskräftige Entscheidung über die Anspruchsberechtigung nur für einige der benannten Staaten, so kann die frühere Anmeldung für diese Staaten andere Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen als für die übrigen Staaten enthalten (siehe VI, 5.5, letzter Absatz und III, 8.2).

 

Regel 16 (2)



Wenn die Anwendung des Art. 61 (1) nur dazu führt, dass der Anspruch auf Erteilung des Patents zwischen dem früheren Anmelder und dem Dritten dahin gehend geteilt wird, dass jeder den vollständigen Gegenstand für verschiedene benannte Staaten anmelden kann, ist jede Anmeldung ohne Berücksichtigung der anderen normal zu prüfen; allerdings darf der Gegenstand keiner der Anmeldungen über den der früheren Anmeldung hinausgehen.