Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
4. Schriftliche Abfassung
4.1 Allgemeines
 

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TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGENKAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
4. Schriftliche Abfassung4. Schriftliche Abfassung
       4.2 Entscheidungsformel4.2 Entscheidungsformel  
 

4.1

Allgemeines

 

Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen. Dies gilt auch für Entscheidungen, die am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden sind (siehe III, 9).

 

Regel 68 (1)



Aufbau und Inhalt der Entscheidungen lassen sich nicht vollständig festlegen; sie richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

 

Die schriftliche Entscheidung enthält:

 

-

die Namen der Beteiligten (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende) und gegebenenfalls ihrer Vertreter,

 

-

die Entscheidungsformel und gegebenenfalls

 

-

den Sachverhalt und die Anträge,

 

-

die Begründung,

 

-

die Belehrung darüber, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist (Regel 68 (2)), und

 

-

die Unterschrift und den Namen des zuständigen Bediensteten.

 

Regel 70 (1)



Wird die Entscheidung vom zuständigen Bediensteten mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann die Unterschrift durch das Dienstsiegel des EPA ersetzt werden. Wird sie automatisch durch eine Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen (Regel 70 (2)). Das Aktenexemplar enthält den Namen und die Unterschrift des zuständigen Bediensteten.

 

Die Darstellung des Sachverhalts und der Anträge, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung unterbleiben im Allgemeinen, wenn eine Entscheidung lediglich den Anträgen aller Beteiligten folgt; dies gilt insbesondere für den Erteilungsbeschluss, der auf den Unterlagen beruht, denen der Anmelder zugestimmt hat (Art. 97 (2) a)). Entsprechendes gilt, wenn das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, weil dem eine rechtskräftige Zwischenentscheidung gemäß Art. 106 (3) über die der Aufrechterhaltung des Patents zu Grunde zu legenden Unterlagen (siehe D-VI, 7.2.2) vorausgeht. In Einzelfällen kommt auch die Begründung von Entscheidungen in Betracht, die lediglich Anträgen der Beteiligten folgen. Sind z. B. für einen Wiedereinsetzungsantrag eine Mehrzahl von Gründen geltend gemacht, von denen nur einer die Wiedereinsetzung rechtfertigt, so kann zur Verdeutlichung der Amtspraxis eine begründete Wiedereinsetzungsentscheidung zweckmäßig sein.

 

Auch in den Fällen, in denen die Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn die Entscheidung fehlerhaft ist, z. B. wenn die Erteilung nicht auf Grund der Unterlagen erfolgt ist, mit denen der Anmelder einverstanden war.