Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase
15.2 Erteilung eines Patents
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase15. Abschließende Prüfungsphase
  15.1 Mitteilung nach Regel 51 (4)15.1 Mitteilung nach Regel 51 (4)     15.3 Fiktion der Zurücknahme15.3 Fiktion der Zurücknahme  
 

15.2

Erteilung eines Patents

 

Wenn der Anmelder innerhalb der vorgegebenen Frist die Erteilungs- und die Druckkostengebühr entrichtet und die Übersetzung der Ansprüche einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung. Sind alle in VI, 15.1 genannten Erfordernisse erfüllt, so wird die Erteilung eines europäischen Patents beschlossen, vorausgesetzt, dass die bereits fälligen Jahres- und Zuschlagsgebühren entrichtet wurden.

 

Regel 51 (4)

Art. 97 (2)



Wird eine Jahresgebühr nach Zustellung der Mitteilung nach Regel 51 (4) und vor dem vorgesehenen Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet worden ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. Wird die Jahresgebühr oder gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

 

Regel 51 (9)

Art. 86 (3)



Wenn, was selten vorkommt, die Prüfung so sehr beschleunigt wurde, dass die Mitteilung nach Regel 51 (4) ergeht, bevor die Benennungsgebühren fällig werden, wird der Hinweis auf die Erteilung des Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühren entrichtet worden sind und die Benennung von Staaten, für die keine Benennungsgebühren entrichtet worden sind, zurückgenommen worden ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.

 

Regel 51 (8a)



Der Erteilungsbeschluss wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen wird. Dieser Hinweis wird in der Regel frühestens fünf Monate nach Absendung der Mitteilung nach Regel 51 (4) bekannt gemacht.

 

Art. 97 (4), (5)



Das Verfahren bis zur eigentlichen Patenterteilung kann jedoch wesentlich verkürzt werden, wenn der Anmelder die sofortige Erteilung des Patents nach Art. 97 (6) beantragt (siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 1. Oktober 2001, ABl. 10/2001, 459 und E-VIII, 3). Ein solcher Antrag führt aber nur dann dazu, dass die Fünfmonatsfrist nicht mehr anwendbar ist, wenn der Anmelder:

 

Art. 97 (6)



i)

eine Übersetzung der Ansprüche in den beiden anderen Amtssprachen eingereicht hat,

 

ii)

die Erteilungs- und die Druckkostengebühr sowie etwaige Anspruchsgebühren entrichtet hat,

 

iii)

gegebenenfalls die Übersetzung der Prioritätsunterlage(n) oder die Erklärung nach Regel 38 (5) eingereicht hat und

 

iv)

die fälligen Jahresgebühren und etwaige Zuschlagsgebühren entrichtet hat.