Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄT
3. Inanspruchnahme der Priorität
3.4 Übersetzung der früheren Anmeldung
 

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TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄTKAPITEL V PRIORITÄT
3. Inanspruchnahme der Priorität3. Inanspruchnahme der Priorität
  3.3 Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsunterlage)3.3 Abschrift der früheren Anmeldung (Prioritätsunterlage)     3.5 Verzicht auf den Prioritätsanspruch3.5 Verzicht auf den Prioritätsanspruch  
 

3.4

Übersetzung der früheren Anmeldung

 

Ist eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer der Amtssprachen des EPA erforderlich, so ist sie innerhalb der vom EPA bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb der Frist nach Regel 51 (4) einzureichen. Es ist auch möglich, innerhalb derselben Fristen eine Erklärung vorzulegen, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Ist dies nicht der Fall oder enthält die europäische Anmeldung mehr oder weniger Text als die frühere Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, so kann eine solche Erklärung nicht akzeptiert werden, und es ist eine vollständige Übersetzung einzureichen. Sind die einzelnen Bestandteile der Anmeldung lediglich anders angeordnet worden (d. h. die Ansprüche gegenüber der Beschreibung), so berührt dies die Wirksamkeit einer solchen Erklärung nicht (siehe Rechtsauskunft Nr. 19/99, ABl. 5/1999, 296).

 

Art. 88 (1)

Regel 38 (5)



Wird die Übersetzung oder gegebenenfalls die Erklärung nicht eingereicht, so wird der Anmelder aufgefordert, diesen Mangel innerhalb einer vom EPA gesetzten Frist zu beseitigen (siehe auch A-III, 6.8 und 14.2).

 

Art. 91 (2)

Regel 41 (1)



Die Übersetzung bzw. die Erklärung nach Regel 38 (5) ist auch in den Fällen einzureichen, in denen das EPA eine Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte aufnimmt (Mitteilung des EPA, ABl. 4/2002, 192)

 

Mit der Mitteilung nach Regel 51 (4) fordert das EPA den Anmelder zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung bzw. Erklärung auf. Vor diesem Zeitpunkt ergeht eine solche Aufforderung nur, wenn die Übersetzung benötigt wird, um zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene Priorität wirksam ist (siehe V, 2.1).

 

Wird die erforderliche Übersetzung oder Erklärung nicht fristgerecht eingereicht, so erlischt der Prioritätsanspruch für die europäische Patentanmeldung (siehe A-III, 6.10 und 6.11). Für die Bestimmung des Stands der Technik im Sinne von Art. 54 (3) (siehe V, 2.1 und 3.5) in Bezug auf jede andere europäische Patentanmeldung bleibt das Prioritätsrecht jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam. In dieser Hinsicht kommt es auf die Einreichung der Übersetzung oder Erklärung nicht an, da Änderungen, die nach dem Veröffentlichungstag wirksam werden, die Anwendung des Art. 54 (3) nicht berühren.