Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit
9.8 Aufgabe-Lösungs-Ansatz
9.8.1 Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit9. Erfinderische Tätigkeit
9.8 Aufgabe-Lösungs-Ansatz9.8 Aufgabe-Lösungs-Ansatz
       9.8.2 Formulierung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe9.8.2 Formulierung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe  
 

9.8.1

Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik

 

Unter dem nächstliegenden Stand der Technik ist die in einer einzigen Quelle offenbarte Kombination von Merkmalen zu verstehen, die den erfolgversprechendsten Ausgangspunkt für eine nahe liegende Entwicklung darstellt, die zur beanspruchten Erfindung führt. Die erste Überlegung bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist die, dass er auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet oder zumindest demselben Gebiet der Technik wie die beanspruchte Erfindung oder einem eng verwandten Gebiet zuzuordnen sein sollte. In der Praxis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfindung zu gelangen (siehe T 606/89, nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

 

Der nächstliegende Stand der Technik ist aus der Sicht des Fachmanns am Tag vor dem wirksamen Anmelde- oder Prioritätstag der beanspruchten Erfindung zu beurteilen.

 

Bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist zu berücksichtigen, was der Anmelder in seiner Beschreibung und den Patentansprüchen selbst als bekannt angibt. All diese Angaben über den bekannten Stand der Technik sind vom Prüfer als richtig anzusehen, es sei denn, der Anmelder erklärt, dass er sich geirrt hat (siehe VI, 8.5).