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Mitunter wird entweder in der ersten Änderungsphase oder im Anschluss daran eine zusätzliche Recherche notwendig sein. Diese Notwendigkeit kann sich aus einer Reihe von Gründen ergeben. Erstens kann eine zusätzliche Recherche erforderlich sein, wenn im Recherchenstadium eine Erklärung abgegeben oder eine Teilrecherche durchgeführt wurde, die nach Regel 45 an die Stelle des Recherchenberichts tritt, und der Anmelder später die Mängel, die eine sinnvolle Recherche unmöglich gemacht haben, durch Änderungen beseitigt oder erfolgreich widerlegt hat. Zweitens kann eine zusätzliche Recherche erforderlich sein, wenn wegen eines Einwands mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung für einen bestimmten Teil der Anmeldung keine Recherche durchgeführt wurde, die Argumente des Anmelders aber die Prüfungsabteilung davon überzeugt haben, dass Einheitlichkeit gegeben ist. Drittens kann eine zusätzliche Recherche erforderlich sein, wenn die Ansprüche in einem Maße geändert worden sind, dass sie nicht mehr in vollem Umfang durch die ursprüngliche Recherche erfasst werden. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Recherche notwendig sein, wenn der Anmelder eigene Angaben zum Stand der Technik zurücknimmt (siehe IV, 9.8.1) oder wenn der Prüfer glaubt, dass für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bedeutsames Material in einem Bereich der Technik gefunden werden könnte, der bei der Recherche nicht berücksichtigt worden ist.
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