Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit
9.4 Naheliegen
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit9. Erfinderische Tätigkeit
  9.3 Fachmann9.3 Fachmann     9.5 Kombination gegenüber Nebeneinanderstellung oder Aneinanderreihung9.5 Kombination gegenüber Nebeneinanderstellung oder Aneinanderreihung  
 

9.4

Naheliegen

 

Bei jedem Patentanspruch, mit dem die Erfindung festgelegt wird, ist demnach zu prüfen, ob sich für einen Fachmann vor dem wirksamen Anmelde- oder Prioritätstag des betreffenden Patentanspruchs in nahe liegender Weise etwas aus dem zu diesem Zeitpunkt bekannten Stand der Technik ergeben hätte, was unter den Patentanspruch fällt. Ist dies der Fall, so ist der betreffenden Patentanspruch wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Der Ausdruck "in nahe liegender Weise" bezeichnet etwas, das nicht über die normale technologische Weiterentwicklung hinausgeht, sondern sich lediglich ohne Weiteres oder folgerichtig aus dem bisherigen Stand der Technik ergibt, d. h. etwas, das nicht die Ausübung einer Geschicklichkeit oder einer Fähigkeit abverlangt, die über das bei einem Fachmann voraussetzbare Maß hinausgeht. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ist es im Unterschied zur Neuheit (siehe IV, 7.3) zulässig, veröffentlichte Dokumente im Licht der späteren Erkenntnisse auszulegen und den Wissensstand zu berücksichtigen, der dem Fachmann im Allgemeinen zum Zeitpunkt des wirksamen Anmelde- oder Prioritätstags der beanspruchten Erfindung zugänglich ist.