Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
7. Neuheit
7.3 Maßgeblicher Zeitpunkt eines vorveröffentlichten Dokuments
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
7. Neuheit7. Neuheit
  7.2 Implizite Merkmale oder allgemein bekannte Äquivalente7.2 Implizite Merkmale oder allgemein bekannte Äquivalente     7.3a Ausführbare Offenbarung eines vorveröffentlichten Dokuments7.3a Ausführbare Offenbarung eines vorveröffentlichten Dokuments  
 

7.3

Maßgeblicher Zeitpunkt eines vorveröffentlichten Dokuments

 

Bei der Ermittlung der Neuheit sollte ein früheres Dokument so verstanden werden, wie es der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt des Dokuments verstanden hat. Mit dem Begriff "maßgeblicher Zeitpunkt" ist im Falle eines vorveröffentlichten Dokuments das Veröffentlichungsdatum und im Falle eines Dokuments gemäß Art. 54 (3) der Anmeldetag oder gegebenenfalls der Prioritätstag (siehe IV, 6.1) gemeint.