Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
7. Neuheit
7.3a Ausführbare Offenbarung eines vorveröffentlichten Dokuments
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
7. Neuheit7. Neuheit
  7.3 Maßgeblicher Zeitpunkt eines vorveröffentlichten Dokuments7.3 Maßgeblicher Zeitpunkt eines vorveröffentlichten Dokuments     7.4 Offenbarung eines allgemeinen Begriffs und spezielle Beispiele7.4 Offenbarung eines allgemeinen Begriffs und spezielle Beispiele  
 

7.3a

Ausführbare Offenbarung eines vorveröffentlichten Dokuments

 

Ein in einem Dokument beschriebener Gegenstand kann nur dann als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit als Bestandteil des Stands der Technik im Sinne des Art. 54 (1) angesehen werden, wenn die darin dem Fachmann vermittelte Information so vollständig ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Dokuments (siehe IV, 7.3) die technische Lehre, die Gegenstand des Dokuments ist, unter Zuhilfenahme des von ihm zu erwartenden allgemeinen Fachwissens ausführen kann (siehe T 26/85, ABl. 1-2/1990, 22, T 206/83, ABl. 1/1987, 5 und T 491/99, nicht im ABl. veröffentlicht).

 

Ebenso ist zu beachten, dass eine chemische Verbindung, deren Name oder Formel in einem Dokument des Stands der Technik erwähnt ist, nur dann als bekannt anzusehen ist, wenn die Angaben in dem Dokument - gegebenenfalls zusammen mit dem allgemeinen Fachwissen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Dokuments - ihre Herstellung und Abtrennung oder, zum Beispiel im Falle einer in der Natur vorkommenden Verbindung, nur ihre Abtrennung ermöglichen.