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Dem EPA steht es nicht zu, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Erteilung von Patenten auf bestimmten Gebieten der Technik zu berücksichtigen und den Bereich der patentierbaren Gegenstände entsprechend einzuschränken (siehe G 1/98, ABl. 3/2000, 111, Nr. 3.9 der Entscheidungsgründe). Für einen Ausschluss nach Art. 53 a) ist maßgeblich, ob die Verwertung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstieße.
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