|
7.4a
|
Markush-Gruppe
| |
|
|
Wenn ein einzelner Patentanspruch (chemische oder nichtchemische) Alternativen, d. h. eine so genannte "Markush-Gruppe", kennzeichnet, ist auf Einheitlichkeit der Erfindung zu erkennen, sofern die Alternativen von ähnlicher Beschaffenheit sind (siehe III, 3.7).
|
|
|
Betrifft die Markush-Gruppe Alternativen chemischer Verbindungen, so ist diesen eine ähnliche Beschaffenheit zuzuerkennen, wenn
|
|
|
i)
|
alle Alternativen eine gemeinsame Eigenschaft oder Wirkung aufweisen und
| |
|
|
ii)
|
eine gemeinsame Struktur vorliegt, d. h., ein wesentliches Strukturelement allen Alternativen gemeinsam ist, oder alle Alternativen einer bekannten Klasse chemischer Verbindungen auf dem erfindungsgemäßen Gebiet angehören.
| |
|
|
"Ein wesentliches Strukturelement" ist "allen Alternativen gemeinsam", wenn die Verbindungen eine chemische Struktur gemeinsam haben, die einen großen Teil ihrer Struktur ausmacht, oder wenn Verbindungen zwar nur einen kleinen Teil ihrer Struktur gemeinsam haben, diese gemeinsame Struktur jedoch einen strukturell charakteristischen Teil im Hinblick auf den Stand der Technik darstellt. Das Strukturelement kann ein einzelner Bestandteil oder eine Kombination einzelner, miteinander verbundener Bestandteile sein. Die Alternativen gehören einer "bekannten Klasse chemischer Verbindungen" an, wenn auf Grund des einschlägigen Fachwissens zu erwarten ist, dass sich die Mitglieder dieser Klasse in Zusammenhang mit der beanspruchten Erfindung auf die gleiche Art und Weise verhalten werden, d. h. jedes Mitglied durch jedes andere in der Erwartung ersetzt werden könnte, dass das gleiche angestrebte Ergebnis erzielt wird. Wenn sich ergibt, dass mindestens eine Markush-Alternative nicht neu ist, ist die Einheitlichkeit der Erfindung erneut zu prüfen.
|
|
|