Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
4.12 Negative Beschränkungen (z. B. Disclaimer)
 

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TEIL C
KAPITEL III PATENTANSPRÜCHEKAPITEL III PATENTANSPRÜCHE
4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche4. Klarheit und Auslegung der Patentansprüche
  4.11 Bezugszeichen4.11 Bezugszeichen     4.13 beinhalten gegenüber bestehen aus4.13 beinhalten gegenüber bestehen aus  
 

4.12

Negative Beschränkungen (z. B. Disclaimer)

 

Der Gegenstand eines Anspruchs wird normalerweise durch positive Merkmale definiert, die angeben, dass bestimmte technische Elemente vorhanden sind. In Ausnahmefällen kann der Gegenstand jedoch durch eine negative Einschränkung abgegrenzt werden, indem man ausdrücklich feststellt, dass bestimmte Merkmale nicht vorhanden sind. Davon kann z. B. Gebrauch gemacht werden, wenn bestimmte nicht patentierbare Ausführungsformen ausgeklammert werden sollen, die in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart waren (siehe T 4/80, ABl. 4/1982, 149) oder wenn das Fehlen eines Merkmals aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung herleitbar ist (siehe T 278/88, nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

 

Negative Einschränkungen wie etwa Disclaimer dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich der verbleibende Schutzgegenstand durch die Aufnahme positiver Merkmale in den Anspruch nicht klarer und knapper definieren lässt (siehe T 4/80, ABl. 4/1982, 149) oder wenn dadurch der Schutzumfang des Anspruchs unverhältnismäßig eingeschränkt würde (siehe T 1050/93, nicht im ABl. veröffentlicht).

 

Zur Zulässigkeit von Disclaimern, die in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht offenbart sind, siehe VI, 5.3.11.