|
Der Gegenstand eines Anspruchs wird normalerweise durch positive Merkmale definiert, die angeben, dass bestimmte technische Elemente vorhanden sind. In Ausnahmefällen kann der Gegenstand jedoch durch eine negative Einschränkung abgegrenzt werden, indem man ausdrücklich feststellt, dass bestimmte Merkmale nicht vorhanden sind. Davon kann z. B. Gebrauch gemacht werden, wenn bestimmte nicht patentierbare Ausführungsformen ausgeklammert werden sollen, die in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart waren (siehe T 4/80, ABl. 4/1982, 149) oder wenn das Fehlen eines Merkmals aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung herleitbar ist (siehe T 278/88, nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
|
|