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3.
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Keine sinnvolle Recherche möglich
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Eine Einschränkung der Recherche nach Regel 45 kann sich auch ergeben, wenn die Anmeldung den einschlägigen Erfordernissen des EPÜ so wenig entspricht, dass eine sinnvolle Recherche aller oder einiger Ansprüche bzw. eines Teils eines Anspruchs unmöglich ist. In solchen Fällen sollte die Recherchenabteilung eine sinnvolle Recherche in dem Maße durchführen, in dem dies möglich ist.
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Regel 45
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Was "sinnvoll" ist oder nicht, ist eine Tatfrage, die die Recherchenabteilung entscheiden muss. Wie sie ihr Ermessen ausübt, hängt von der Sachlage im Einzelfall ab. Es gibt natürlich Fälle, in denen eine Recherche praktisch unmöglich ist, weil den vorgeschriebenen Erfordernissen des EPÜ nicht entsprochen wird. Aber dies sind nicht die einzigen Umstände, unter denen Regel 45 geltend gemacht werden kann. Der Begriff "sinnvoll" sollte in vernünftiger Weise ausgelegt werden.
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Einerseits sollte der Begriff "sinnvoll" nicht so ausgelegt werden, dass Regel 45 nur deshalb geltend gemacht wird, weil eine Recherche schwierig ist. Andererseits kann es sein, dass ein bestimmter Anspruch theoretisch vollständig recherchiert werden könnte, die Recherchenabteilung bei gebotener Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des EPÜ aber dennoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dies insofern nicht sinnvoll wäre, als es unter Berücksichtigung beispielsweise der möglichen weiteren Bearbeitung der Anmeldung nicht sachdienlich wäre.
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In anderen Fällen kann es sein, dass die Recherchenergebnisse selbst recht bedeutungslos wären.
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Eine - nicht erschöpfende ( Reihe von Beispielen soll veranschaulichen, wann Regel 45 Anwendung finden kann:
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i)
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Ansprüche nicht gestützt; unzureichende Offenbarung
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Ein Beispiel wäre der Fall eines breiten oder spekulativen Anspruchs, der nur von einer begrenzten Offenbarung gestützt wird, die lediglich einen kleinen Teil des Anspruchsumfangs abdeckt. Macht die Anspruchsbreite eine sinnvolle Recherche des Anspruchs in seiner Gesamtheit unmöglich, so führt die Recherchenabteilung die Recherche auf der Grundlage der engeren, offenbarten Erfindung durch. Dies kann bedeuten, dass die spezifischen Beispiele recherchiert werden. In einem solchen Fall wird es oft de facto unmöglich sein, überhaupt eine vollständige Recherche des Anspruchs in seiner Gesamtheit durchzuführen, weil er breit abgefasst ist. In anderen Fällen wäre eine Recherche des Anspruchs in seiner Gesamtheit nicht sachdienlich, da der Anspruch in einer späteren Prüfungsphase nicht haltbar wäre. Dementsprechend wird eine eingeschränkte Recherche durchgeführt. Die Erfordernisse, die der Einschränkung zu Grunde liegen, wären hier die ausreichende Offenbarung und die Stützung nach den Art. 83 und 84 (siehe C-II, 4.9, 4.10; C-III, 6).
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ii)
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Ansprüche nicht knapp gefasst
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Ein Beispiel wäre der Fall, in dem so viele Ansprüche oder so viele unter einen Anspruch fallende Möglichkeiten vorliegen, dass die Ermittlung des Gegenstands, für den Schutz begehrt wird, über Gebühr erschwert wird. Eine Recherche, insbesondere eine vollständige Recherche, kann de facto unmöglich oder alternativ nicht sachdienlich sein, da der Anspruch oder Anspruchssatz in einer späteren Prüfungsphase nicht haltbar wäre. Auch hier kann eine Teilrecherche oder eine Erklärung, dass keine Recherche durchgeführt wurde, zweckmäßig sein, da die Ansprüche so wenig prägnant formuliert sind, dass sie eine sinnvolle Recherche unmöglich machen (siehe Art. 84, C-III, 5).
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iii)
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Ansprüche nicht deutlich
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Ein Beispiel wäre der Fall, dass der vom Anmelder zur Definition seiner Erfindung gewählte Parameter einen sinnvollen Vergleich mit dem Stand der Technik unmöglich macht, weil vielleicht im Stand der Technik nicht derselbe oder überhaupt kein Parameter verwendet wurde. In einem solchen Fall kann der vom Anmelder gewählte Parameter unklar sein (siehe Art. 84, C-III, 4.7a). Der Parameter kann so unklar sein, dass er eine sinnvolle Recherche der Ansprüche bzw. eines Anspruchs oder eines Teils eines Anspruchs unmöglich macht, weil die Ergebnisse jeglicher Recherche sinnlos wären angesichts der Wahl des Parameters, die einen vernünftigen Vergleich der beanspruchten Erfindung mit dem Stand der Technik unmöglich macht. In diesem Fall ist eine Teilrecherche (oder in Ausnahmefällen überhaupt keine Recherche) nach Regel 45 zweckmäßig, wobei die Recherche möglicherweise auf die Ausführungsbeispiele beschränkt wird, soweit sie verständlich sind, oder auf die Art und Weise, wie der gewünschte Parameter erhalten wird.
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Diese Beispiele sind nicht erschöpfend. Das Grundprinzip lautet, dass sowohl für den Anmelder als auch für Dritte klar ersichtlich sein muss, was recherchiert und was nicht recherchiert worden ist.
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Ausnahmsweise kann die Recherchenabteilung nach ihrem Ermessen, wenn sie dies für zweckmäßig hält, den Anmelder informell um eine Klarstellung bitten, bevor sie darüber entscheidet, ob die Recherche hinsichtlich einiger oder aller Ansprüche oder eines Teils eines Anspruchs beschränkt wird oder ob eine Erklärung ergeht, die nach Regel 45 den Recherchenbericht ersetzt.
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Werden die Mängel, die eine sinnvolle Recherche unmöglich gemacht haben, später durch Änderungen behoben oder wird ihr Vorliegen vom Anmelder in der Sachprüfungsphase erfolgreich widerlegt, so kann im Prüfungsverfahren eine zusätzliche Recherche durchgeführt werden (siehe II, 4.2 und C-VI, 8.5).
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