Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
6. Einheitlichkeit der Erfindung in der Stellungnahme zur Recherche
 

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TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHEKAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
  5. Zweifel über den Stand der Technik5. Zweifel über den Stand der Technik     7. Stellungnahme zur Recherche bei Einschränkung der Recherche7. Stellungnahme zur Recherche bei Einschränkung der Recherche  
 

6.

Einheitlichkeit der Erfindung in der Stellungnahme zur Recherche

 

Stellt die Recherchenabteilung fest, dass die beanspruchte Erfindung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung (Art. 82 und Regel 30 (1) und (2)) nicht erfüllt, sendet sie dem Anmelder eine Aufforderung zur Entrichtung zusätzlicher Recherchengebühren und den Teilrecherchenbericht für die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder einheitliche Gruppe von Erfindungen (siehe VII, 1.1, VII, 1.2 und VII, 1.3 sowie Regel 46 (1)). Der Aufforderung und dem Teilrecherchenbericht liegt keine Stellungnahme zur Recherche bei.

 

Nach Ablauf der Frist für die Entrichtung der zusätzlichen Recherchengebühren (Regel 46 (1)) erhält der Anmelder einen Recherchenbericht für die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder einheitliche Gruppe von Erfindungen sowie für alle übrigen beanspruchten Erfindungen oder einheitlichen Gruppen von Erfindungen, für die zusätzliche Recherchengebühren entrichtet wurden. Beigefügt wird eine Stellungnahme zur Recherche mit

 

i)

der Begründung der mangelnden Einheitlichkeit,

 

ii)

einer Stellungnahme zu der in den Patentansprüchen zuerst erwähnten Erfindung oder einheitlicher Gruppe von Erfindungen,

 

iii)

einer Stellungnahme zu allen Erfindungen oder einheitlichen Gruppen von Erfindungen, für die zusätzliche Recherchengebühren entrichtet wurden.

 

Dies gilt auch für europäische Recherchenberichte und ergänzende europäische Recherchenberichte.