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Stellt die Recherchenabteilung fest, dass die beanspruchte Erfindung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung (Art. 82 und Regel 30 (1) und (2)) nicht erfüllt, sendet sie dem Anmelder eine Aufforderung zur Entrichtung zusätzlicher Recherchengebühren und den Teilrecherchenbericht für die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder einheitliche Gruppe von Erfindungen (siehe VII, 1.1, VII, 1.2 und VII, 1.3 sowie Regel 46 (1)). Der Aufforderung und dem Teilrecherchenbericht liegt keine Stellungnahme zur Recherche bei.
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